Arbeitseinsätze 2025

 

Anlage 1: 

Treffpunkt: Vorplatz Vereinsheim / Spielplatz

 

09:00 bis 12:00 Uhr an folgenden

Samstagen:

05. April (mit Grünabfallcontainer)

10. Mai    

07. Juni        

09. August       

06. September    

25. Oktober (mit Grünabfallcontainer)

 

 

Anlage 2: 

Bekanntgabe erfolgt per Aushang im dortigen Schaukasten.

 

Sprechstunden des Vorstands 2025

 

im Vereinsheim, jeweils donnerstags, 17:30 bis 18:00 Uhr am:

 

 06. März

 03. April

 08. Mai

 05. Juni

 07. August

 04. September

 02. Oktober

 06. November

 

Mitgliederversammlung 2025

 

-voraussichtlich-

Samstag, 03.Mai, 10:00 Uhr (Einladung folgt)

Ort:    FH Erfurt, Altonaer Str. 25, Gebäude 8.101

 

Anträge/ Beschlussvorschläge für die Versammlung bitte bis 

20.03.2025 schriftlich, per Post oder Email an den Vorstand einreichen.

 

Wasser

 

Anlage 1: ANstellen: 15. März 2025, 14:00 bis 16:00 Uhr

                 ABstellen: 01. November 2025, jeweils von 14:00 bis 16:00 Uhr

 

Anlage 2: Wird per Aushang im dortigen Schaukasten bekannt gegeben.

 

                                                    

Es gilt folgendes:

 

  1. Beim Anstellen am 15.03.2025 müssen die Wasserzuläufe in den Gärten wieder verschlossen sein.
  2. Der Schieber vor dem Garten muss sauber sein. 
  3. Die/der Wasserverantwortliche geht durch sein Gebiet und öffnet für Ihren Garten den Wasserzulauf

nur, wenn

  • im Garten jemand anwesend ist (Ein unkontrolliertes Auslaufen des Wassers in der Laube und im Garten soll verhindert werden.)
  • gemeinsam mit der/dem Wasserverantwortlichen die Wasseruhr abgelesen wurde (Vier-Augen-Prinzip)
  • die Wasseruhr nicht älter als sechs Jahre ist
  • die Jahresrechnung vollständig bezahlt ist.

 

Die Wasserverantwortlichen (Anlage 1) sind auf den Lageplänen der Gärten genannt. 

(Pläne hängen i. d. Schaukästen in der Anlage 1, oder

zu sehen: -->Unser Verein -->Freie Gärten, Lagepläne, Wasser / Verantwortliche).

 

Können Sie am Tag des Wasseranstellens nicht anwesend sein, wenden Sie sich bitte an die/den für Ihr Gebiet zuständige/n Wasserverantwortliche/n.

 

Ein eigenmächtiges Öffnen des Wasserzulaufs ist NICHT gestattet! 

Dies ist ein Kündigungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz!